Die Europäische Zentralbank (EZB) ist die für den Euro zuständige Zentralbank. Zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Staaten der Eurozone bildet sie das Eurosystem. Doch was sind eigentlich die genauen Aufgaben und Ziele der EZB? Wie trifft die EZB ihre Entscheidungen?

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Mit dem Vertrag von Lissabon (Unterzeichnung: 2007) ist die EZB zu einem Organ der Europäischen Union geworden. Im „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV), der durch den Vertrag von Lissabon aktualisiert wurde, ist festgehalten, wie Aufbau und Ziele der EZB aussehen sollen. Wichtige Artikel sind hier z. B. Nr. 127, 128 und 130:

Artikel 127

„(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird […].

(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin, – die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen, – Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 durchzuführen, – die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, – das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. […]“

Artikel 128

„(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. […]“

Artikel 130

„Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge und die Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“

AEUV, 2009

H5P-Element „Aufgaben, Rechte und Aufbau der EZB. Quellen- und Lizenzangaben unter „Rights of use“ im H5P-Element.

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